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BEK 2025 87

Beschlagnahme

Schwyz · 2025-09-04 · Deutsch SZ
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Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Erwägungen (3 Absätze)

E. 13 Juni 2025, SU 2024 3598);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ (Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (Art. 22 SpoFöG), das Heilmittelgesetz (Art. 26 und Art. 86 HMG), das Gesundheitsgesetz des Kantons Schwyz (§ 19 GesG) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens SU A2 2024 wies der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom

E. 16 Mai 2025 das Entsiegelungsgesuch betreffend die sichergestellten Gegenstände Mobiltelefon Apple iPhone silber (Pos. 1) und Desktop PC Eigenbau schwarz (Pos. 15) ab und ordnete an, dass diese dem Beschuldigten (unter Löschung und Vernichtung der bereits erstellten Mobiltelefondatensicherung) herauszugeben sind. Im Weiteren wurde das Verfahren hinsichtlich des sichergestellten Arztkoffers (Pos. 18) als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben und verfügt, dass der Gegenstand der Gesuchstellerin bzw. der Staatsanwaltschaft herausgegeben wird (vgl. KG-act. 1/3, Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Mit Befehl vom 13. Juni 2025 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft u.a. das Mobiltelefon Apple iPhone, silber (Pos. 1), den Desktop PC, Eigenbau, schwarz (Pos. 15), und den Arztkoffer mit div. Inhalt (Pos. 18; angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffer 1).

b) Dagegen erhob der Beschuldigte am 26. Juni 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 13.06.2025, SU A2 2024 3598, in Bezug auf die nachfolgenden Artefakte aufzuheben und es seien diese drei dem Beschwerdeführer herauszugeben:

- 1. Mobiltelefon Apple iPhone, silber;

- 15. Desktop PC, Eigenbau, schwarz,

- 18. Arztkoffer mit div. Inhalt;

2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates.

Kantonsgericht Schwyz 3 Am 30. Juni 2025 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Nachachtung der Verfügung vom 27. Juni 2025 eine vom 25. Juni 2025 datierende Vollmacht und ein von ihm unterzeichnetes Beschwerdeschriftexemplar dem Kantonsgericht zukommen (KG-act. 2 und 3). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG- act. 6). Am 30. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (KG-act. 8), die der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme und zu den Akten zugestellt wurde (KG-act. 9). Weitere Eingaben gingen nicht ein.

2. Die Staatsanwaltschaft führte unter Bezugnahme auf den Entscheid des Einzelrichters am Zwangsmassnahmegericht vom 16. Mai 2025 aus, das Begehren des Beschwerdeführers auf Herausgabe des Mobiltelefons Apple iPhone, silber, und des Desktops PC, Eigenbau, schwarz, sei obsolet, weil das Zwangsmassnahmengericht diese Gegenstände bereits herausgegeben habe (KG-act. 6 S. 2). Der Beschwerdeführer bestätigte, dass das erwähnte iPhone und der Desktop PC ihm zwischenzeitlich herausgegeben worden seien (KG-act. 8 S. 1). Somit erweist sich das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beschlagnahmepositionen 1 und 15 als gegenstandslos; zu prüfen bleibt nachfolgend einzig die Beschlagnahme von Pos. 18 (Arztkoffer mit div. Inhalt).

3. a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme im Wesentli- chen dahingehend, der Beschuldigte sei aufgrund einer Anzeige von Swiss Sport Integrity verdächtigt, als im Schweizer Medizinalberufsregister erfasster Arzt ohne kantonale Zulassung, D.________ in den Tagen oder Wochen vor dem 20. Februar 2024 ein ärztliches Rezept für das weltweit verbotene Do- ping-Mittel TB-500 - BPC-157, Beta-4 Thymosin 5mg ausgestellt zu haben,

Kantonsgericht Schwyz 4 wobei der Verdacht bestehe, dass er dieses auf den 1. November 2023 zurückdatiert habe. D.________ habe sich am 13. November 2023 einer Ope- ration wegen eines Aussenmeniskuskorbhenkelrisses unterzogen. In einem Attest solle der Beschuldigte im Rahmen eines von Swiss Sport Integrity ge- führten Verwaltungsverfahrens bestätigt haben, dass aufgrund dieser Diagno- se die Peptide (TB-500 – BPC-157) den Heilungsverlauf beschleunigen wür- den. Nachdem Swiss Sport Integrity D.________ mitgeteilt habe, dass die Freigabe der Substanzen ohne Rezept nicht möglich sei, habe dieser am

E. 20 Februar 2024 ein vom Beschuldigten angeblich am 1. November 2023 ausgestelltes und damit vor der Operation datierendes Rezept eingereicht. Weiter werde dem Beschuldigten gestützt auf eine Anzeige des Amts für Ge- sundheit und Soziales des Kantons Schwyz vom 15. Oktober 2024 vorgewor- fen, für eine Person namens E.________ am 17. Juni 2024 ein ärztliches Re- zept für „20 P Testosteron Depot Inj Lsg 250 mg/ml“ ausgestellt zu haben. Je nach Ausgang des Verfahrens seien die beschlagnahmten Gegenstände al- lenfalls einzuziehen (angefocht. Beschlagnahmebefehl E. 2 und 4).

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, laut der Verfügung des Einzelrich- ters am Zwangsmassnahmengericht vom 16. Mai 2025 dürfe der Arztkoffer (Pos. 18) mangels einer Siegelung lege artis nicht durchsucht werden bzw. sei dieser dem Beschwerdeführer herauszugeben. Somit sei auch die Beschlag- nahme in Bezug auf Pos. 18 unzulässig. Denn wegen des rechtwidrigen Vor- gehens der Staatsanwaltschaft bei der Siegelung sei die Verwertung von Pos. 18 als Beweismittel ausgeschlossen. Der Einzelrichter am Zwangsmass- nahmengericht habe zudem weiter festgehalten, eine Versiegelung des Kof- fers mache aber keinen Sinn mehr, nachdem dieser bereits durchsucht wor- den sei. Eine Beweismittelbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO scheide damit aus. Ebenso falle die Beschlagnahme unter einem anderen Titel ausser Betracht (KG-act. 1/4 S. 4 ff.).

Kantonsgericht Schwyz 5

c) In der Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Arztkoffers aus, die Polizei habe diesen bereits anlässlich der Hausdurchsu- chung durchsucht, weshalb das Zwangsmassnahmengericht zutreffend zum Schluss gekommen sei, dass ein aktuelles Versiegelungsinteresse fehle. Je- doch sei festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz über keine Be- rufsausübungsbewilligung verfüge. Im Arztkoffer würden sich u.a. diverse re- zeptpflichtige Medikamente (Sirdalud, Prednisolon Streuli, „Xyf ocain“, „Co- Amoixi-Mepha“) sowie kosmetische Produkte (Aqualyx [„Fettwegspritze“], „Juv6derm Volbella with Lidocain“ [Hyaluronsäuregel]) befinden. Vorliegend bestehe der Verdacht, der Beschuldigte stelle trotz fehlender Bewilligung an- deren Personen Rezepte aus und gebe Medikamente ab. Die Gegenstände seien nach Art. 69 StGB ungeachtet einer Strafbarkeit einzuziehen, weil sie die Sicherheit von Menschen gefährden könnten. Ein Eigenkonsum werde nicht geltend gemacht und erscheine ohnehin unglaubhaft (KG-act. 6). Dazu hielt der Beschwerdeführer fest, der Arztkoffer sei im Rahmen seiner Tätigkeit in Deutschland (Juni 2022 bis Juni 2024) im Einsatz und stelle gleichzeitig auch seine Hausapotheke dar. Darin würden sich gängige zugelassene und auch verschreibungspflichtige Medikamente befinden, die teils für seine hausärztliche Tätigkeit (inkl. Hausbesuche Deutschland), die ästhetische Me- dizin in der Praxis (Deutschland) und für den Eigenbedarf gedacht gewesen seien. Das Breitbandantibiotikum Co-Amoxillicin benötige der Beschwerdefüh- rer für sich selbst (als „Backup“ im Zusammenhang mit einer Knieprothese nach Knochenkrebs). Ebenso liege bei Prednisolon (bestehende Pollinose) und Sirdalud (muskuläre Nackenverspannungen) Eigenbedarf vor. Aqualyx, „Juvederm Volbella“ und Lidocain verwende er bei der Tätigkeit in der Praxis in Deutschland. Der Beschwerdeführer verfüge über eine deutsche Approbati- on und sei ermächtigt, in Deutschland privatärztlich tätig zu sein und in diesem Rahmen Privatrezepte auszustellen, die auch in der EU Gültigkeit hätten. So- dann sei er im Rahmen seiner Tätigkeit in Deutschland in der Praxis seines Vaters im Angestelltenverhältnis kassenärztlich tätig. Auch verfüge er über

Kantonsgericht Schwyz 6 eine MEBEKO Anerkennung in der Schweiz. Der Erwerb und Besitz der Medi- kamente sei somit legal (KG-act. 8).

4. a) Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können namentlich beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO). Die Beweismittelbeschlagnahme hat dem Verhältnismässigkeitsprinzip und damit insbesondere der Voraussetzung der Erforderlichkeit zu genügen (Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 263 StPO N 23). So- dann verfügt bei der Einziehungsbeschlagnahme das Gericht nach Art. 69 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine Straftat begangen worden oder eine solche zumin- dest ernsthaft vorbereitet wurde, wobei nicht relevant ist, ob es tatsächlich zu einem Strafurteil kommt. Die einzuziehenden Gegenstände müssen aber ei- nen Bezug zur Straftat (Anlasstat) aufweisen. Die bloss allgemeine Eignung zur Deliktsbegehung ohne solchen Deliktskonnex genügt – vorbehältlich ver- botenen Besitzes (z. B. Art. 197 Ziff. 3 betr. Pornographie) – somit nicht zur Einziehung (Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 69 StGB N 6 und 9).

b) Betreffend den Inhalt des Koffers befanden sich darin laut dem Polizei- rapport (Nachtrag) vom 19. Februar 2025 diverse rezeptpflichtige Medikamen- te, so eine angebrauchte Packung Co-Amoxi-Mepha 1000 mg (15 Tabletten), eine angebrauchte Tube Xylocain Gel 2% 30g, eine angebrauchte Packung

Kantonsgericht Schwyz 7 Prednisolon Streuli 20 mg (11 Tabletten) sowie ein angebrauchter Blister Sir- dalud Tabl 4 mg (8 Tabletten). Weiter fanden sich 3 Ampullen Lidocain, 1 Am- pulle Testosteron Depot 250 mg, 1 Packung mit 10 Ampullen 8 ml Aqualyx („Fettwegspritze“) und eine Packung Juvéderm Volbella with Lidocain 2 x 1.0 ml. Sodann enthielt bzw. enthält der Koffer gemäss dem Rapport „grosse Menge an Spritzen und Nadeln“, wobei von den aufgefundenen Produkten einzig Lidocain, Testosteron, Aqualyx und Hyaluronsäuregel injiziert würden. Der Bericht hält weiter fest, es würden sich „noch weitere fallrelevante Medi- kamente und andere Produkte“ darin befinden (U-act. 8.0.015 S. 4). Aus der Fotodokumentation ist denn auch ersichtlich, dass sich anscheinend zusätzli- che, im Rapport nicht einzeln aufgelistete Medikamente im Koffer befinden (U- act. 8.0.016 S. 4). Schliesslich ergibt sich aus einer Liste über sichergestellte Gegenstände, dass diverse Medikamente und Substanzen aus dem Koffer entnommen und separat eingelagert wurden (U-act. 5.1.044).

c) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, D.________ und E.________ ärztliche Rezepte für TB-500 – BPC-157, Beta-Thymosin 5 mg bzw. 20 P Testosteron Depot Inj Lsg 250 mg/ml ausgestellt zu haben. Ob es sich beim an E.________ rezeptierten Testosteron um dasselbe Medika- ment, welches im Koffer gefunden wurde, handelt, lässt sich aufgrund der Ak- ten nicht eruieren. Weil im Rapport nicht sämtliche im Koffer enthaltenen Me- dikamente, Substanzen und Gegenstände einzeln aufgeführt sind und aus- serdem noch darauf hingewiesen wird, es würden sich weitere fallrelevante Medikamente und Substanzen darin befinden, ohne dass diese näher be- zeichnet werden, lässt sich vorliegend der genaue Inhalt des Arztkoffers nicht nachvollziehen. Es ist denn auch nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die darin enthaltenen Substanzen und Gegenstände und deren Menge im Einzel- nen anhand der Akten zu eruieren, soweit dies überhaupt möglich ist. Steht aber der Inhalt des Koffers nicht eindeutig fest, lässt sich auch nicht beurtei- len, ob der Koffer und/oder dessen Inhalt zu Beweiszwecken weiterhin erfor-

Kantonsgericht Schwyz 8 derlich ist. Ebenso kann nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer die Medikamente und kosmetischen Produkte, insbesondere soweit es sich um rezeptpflichtige Substanzen handelt, in der Schweiz überhaupt besitzen darf, zumal er, soweit ersichtlich, über keine kantonale Zulassung als Arzt und auch über keine kantonale Abgabebewilligung nach Art. 30 Abs. 1 HMG verfügt. Der in diesem Zusammenhang behauptete Eigenbedarf wurde erst im vorlie- genden Beschwerdeverfahren eingebracht und ist bis dato nicht ansatzweise belegt. Ähnliches gilt für die angebliche Verwendung einiger Substanzen (Aqualyx, „Juvederm Volbella“ und Lidocain) im Rahmen einer Tätigkeit in Deutschland. Es liegt denn auch nicht auf der Hand, aus welchem Grund der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer, obwohl er die genannten Medi- kamente ausschliesslich in Deutschland verwenden will, diese in der Schweiz lagern soll. Nach dem Gesagten drängt sich eine Rückweisung der Sache zur Klärung des genauen Inhalts des Koffers und zur anschliessenden Neubeur- teilung an die Staatsanwaltschaft auf.

d) Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unverwertbarkeit betrifft, ist die Beurteilung dieser Frage grundsätzlich dem Sachrichter vorbe- halten. Ausnahmen bestehen insofern, soweit aufgrund des Gesetzes oder der Umstände die Unverwertbarkeit ohne Weiteres feststeht. Derartige Um- stände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGer 6B_600/2020 vom 7. September 2020 E. 4.9.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 387 E. 4.4). Ein solches Interesse ist vorliegend nicht unmittelbar er- sichtlich noch machte der Beschwerdeführer hierzu Ausführungen, so dass auf die Verwertbarkeit im jetzigen Verfahrensstadium nicht weiter einzugehen ist.

Kantonsgericht Schwyz 9

5. a) Zusammenfassend ist der Beschlagnahmebefehl betreffend Pos. 18 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, im Übrigen ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

b) Soweit der vorliegende Entscheid aufzuheben und zurückzuweisen ist, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ebenso hat der Beschwerdeführer in diesem Rahmen einen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 436 Abs. 3 StPO, welche Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren gilt (Wehrenberg/Frank, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 14). Was den gegenstandlos geworde- nen Verfahrensteil anbelangt, ist hinsichtlich der Kostverlegung zu berücksich- tigen, dass die Staatsanwaltschaft während der noch laufenden Rechtsmittel- frist gegen den Entscheid des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 16. Mai 2025 und entgegen der dortigen Weisung zur Herausgabe be- züglich der Pos. 1 und 15 am 13. Juni 2025 eine Beschlagnahme anordnete. Dem Beschwerdeführer ist in dieser Situation zuzugestehen, dass er seine Beschwerde in guten Treuen auch bezogen auf die Positionen 1 und 15 erhob (zur Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 14). Somit sind die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerle- gen. Die angemessene Entschädigung ist in Anwendung von §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA festzusetzen und dem erbetenen Verteidiger des Beschwerde- führers direkt auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen:

Dispositiv
  1. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl wird betreffend Pos. 18 („Arzt- koffer mit div. Inhalt“) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Der erbetene Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsge- richtskasse mit Fr. 1’200.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die
  6. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 5. September 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 4. September 2025 BEK 2025 87 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Beschlagnahme (Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom

13. Juni 2025, SU 2024 3598);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ (Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (Art. 22 SpoFöG), das Heilmittelgesetz (Art. 26 und Art. 86 HMG), das Gesundheitsgesetz des Kantons Schwyz (§ 19 GesG) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens SU A2 2024 wies der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom

16. Mai 2025 das Entsiegelungsgesuch betreffend die sichergestellten Gegenstände Mobiltelefon Apple iPhone silber (Pos. 1) und Desktop PC Eigenbau schwarz (Pos. 15) ab und ordnete an, dass diese dem Beschuldigten (unter Löschung und Vernichtung der bereits erstellten Mobiltelefondatensicherung) herauszugeben sind. Im Weiteren wurde das Verfahren hinsichtlich des sichergestellten Arztkoffers (Pos. 18) als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben und verfügt, dass der Gegenstand der Gesuchstellerin bzw. der Staatsanwaltschaft herausgegeben wird (vgl. KG-act. 1/3, Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Mit Befehl vom 13. Juni 2025 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft u.a. das Mobiltelefon Apple iPhone, silber (Pos. 1), den Desktop PC, Eigenbau, schwarz (Pos. 15), und den Arztkoffer mit div. Inhalt (Pos. 18; angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffer 1).

b) Dagegen erhob der Beschuldigte am 26. Juni 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 13.06.2025, SU A2 2024 3598, in Bezug auf die nachfolgenden Artefakte aufzuheben und es seien diese drei dem Beschwerdeführer herauszugeben:

- 1. Mobiltelefon Apple iPhone, silber;

- 15. Desktop PC, Eigenbau, schwarz,

- 18. Arztkoffer mit div. Inhalt;

2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates.

Kantonsgericht Schwyz 3 Am 30. Juni 2025 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Nachachtung der Verfügung vom 27. Juni 2025 eine vom 25. Juni 2025 datierende Vollmacht und ein von ihm unterzeichnetes Beschwerdeschriftexemplar dem Kantonsgericht zukommen (KG-act. 2 und 3). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG- act. 6). Am 30. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (KG-act. 8), die der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme und zu den Akten zugestellt wurde (KG-act. 9). Weitere Eingaben gingen nicht ein.

2. Die Staatsanwaltschaft führte unter Bezugnahme auf den Entscheid des Einzelrichters am Zwangsmassnahmegericht vom 16. Mai 2025 aus, das Begehren des Beschwerdeführers auf Herausgabe des Mobiltelefons Apple iPhone, silber, und des Desktops PC, Eigenbau, schwarz, sei obsolet, weil das Zwangsmassnahmengericht diese Gegenstände bereits herausgegeben habe (KG-act. 6 S. 2). Der Beschwerdeführer bestätigte, dass das erwähnte iPhone und der Desktop PC ihm zwischenzeitlich herausgegeben worden seien (KG-act. 8 S. 1). Somit erweist sich das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beschlagnahmepositionen 1 und 15 als gegenstandslos; zu prüfen bleibt nachfolgend einzig die Beschlagnahme von Pos. 18 (Arztkoffer mit div. Inhalt).

3. a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme im Wesentli- chen dahingehend, der Beschuldigte sei aufgrund einer Anzeige von Swiss Sport Integrity verdächtigt, als im Schweizer Medizinalberufsregister erfasster Arzt ohne kantonale Zulassung, D.________ in den Tagen oder Wochen vor dem 20. Februar 2024 ein ärztliches Rezept für das weltweit verbotene Do- ping-Mittel TB-500 - BPC-157, Beta-4 Thymosin 5mg ausgestellt zu haben,

Kantonsgericht Schwyz 4 wobei der Verdacht bestehe, dass er dieses auf den 1. November 2023 zurückdatiert habe. D.________ habe sich am 13. November 2023 einer Ope- ration wegen eines Aussenmeniskuskorbhenkelrisses unterzogen. In einem Attest solle der Beschuldigte im Rahmen eines von Swiss Sport Integrity ge- führten Verwaltungsverfahrens bestätigt haben, dass aufgrund dieser Diagno- se die Peptide (TB-500 – BPC-157) den Heilungsverlauf beschleunigen wür- den. Nachdem Swiss Sport Integrity D.________ mitgeteilt habe, dass die Freigabe der Substanzen ohne Rezept nicht möglich sei, habe dieser am

20. Februar 2024 ein vom Beschuldigten angeblich am 1. November 2023 ausgestelltes und damit vor der Operation datierendes Rezept eingereicht. Weiter werde dem Beschuldigten gestützt auf eine Anzeige des Amts für Ge- sundheit und Soziales des Kantons Schwyz vom 15. Oktober 2024 vorgewor- fen, für eine Person namens E.________ am 17. Juni 2024 ein ärztliches Re- zept für „20 P Testosteron Depot Inj Lsg 250 mg/ml“ ausgestellt zu haben. Je nach Ausgang des Verfahrens seien die beschlagnahmten Gegenstände al- lenfalls einzuziehen (angefocht. Beschlagnahmebefehl E. 2 und 4).

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, laut der Verfügung des Einzelrich- ters am Zwangsmassnahmengericht vom 16. Mai 2025 dürfe der Arztkoffer (Pos. 18) mangels einer Siegelung lege artis nicht durchsucht werden bzw. sei dieser dem Beschwerdeführer herauszugeben. Somit sei auch die Beschlag- nahme in Bezug auf Pos. 18 unzulässig. Denn wegen des rechtwidrigen Vor- gehens der Staatsanwaltschaft bei der Siegelung sei die Verwertung von Pos. 18 als Beweismittel ausgeschlossen. Der Einzelrichter am Zwangsmass- nahmengericht habe zudem weiter festgehalten, eine Versiegelung des Kof- fers mache aber keinen Sinn mehr, nachdem dieser bereits durchsucht wor- den sei. Eine Beweismittelbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO scheide damit aus. Ebenso falle die Beschlagnahme unter einem anderen Titel ausser Betracht (KG-act. 1/4 S. 4 ff.).

Kantonsgericht Schwyz 5

c) In der Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Arztkoffers aus, die Polizei habe diesen bereits anlässlich der Hausdurchsu- chung durchsucht, weshalb das Zwangsmassnahmengericht zutreffend zum Schluss gekommen sei, dass ein aktuelles Versiegelungsinteresse fehle. Je- doch sei festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz über keine Be- rufsausübungsbewilligung verfüge. Im Arztkoffer würden sich u.a. diverse re- zeptpflichtige Medikamente (Sirdalud, Prednisolon Streuli, „Xyf ocain“, „Co- Amoixi-Mepha“) sowie kosmetische Produkte (Aqualyx [„Fettwegspritze“], „Juv6derm Volbella with Lidocain“ [Hyaluronsäuregel]) befinden. Vorliegend bestehe der Verdacht, der Beschuldigte stelle trotz fehlender Bewilligung an- deren Personen Rezepte aus und gebe Medikamente ab. Die Gegenstände seien nach Art. 69 StGB ungeachtet einer Strafbarkeit einzuziehen, weil sie die Sicherheit von Menschen gefährden könnten. Ein Eigenkonsum werde nicht geltend gemacht und erscheine ohnehin unglaubhaft (KG-act. 6). Dazu hielt der Beschwerdeführer fest, der Arztkoffer sei im Rahmen seiner Tätigkeit in Deutschland (Juni 2022 bis Juni 2024) im Einsatz und stelle gleichzeitig auch seine Hausapotheke dar. Darin würden sich gängige zugelassene und auch verschreibungspflichtige Medikamente befinden, die teils für seine hausärztliche Tätigkeit (inkl. Hausbesuche Deutschland), die ästhetische Me- dizin in der Praxis (Deutschland) und für den Eigenbedarf gedacht gewesen seien. Das Breitbandantibiotikum Co-Amoxillicin benötige der Beschwerdefüh- rer für sich selbst (als „Backup“ im Zusammenhang mit einer Knieprothese nach Knochenkrebs). Ebenso liege bei Prednisolon (bestehende Pollinose) und Sirdalud (muskuläre Nackenverspannungen) Eigenbedarf vor. Aqualyx, „Juvederm Volbella“ und Lidocain verwende er bei der Tätigkeit in der Praxis in Deutschland. Der Beschwerdeführer verfüge über eine deutsche Approbati- on und sei ermächtigt, in Deutschland privatärztlich tätig zu sein und in diesem Rahmen Privatrezepte auszustellen, die auch in der EU Gültigkeit hätten. So- dann sei er im Rahmen seiner Tätigkeit in Deutschland in der Praxis seines Vaters im Angestelltenverhältnis kassenärztlich tätig. Auch verfüge er über

Kantonsgericht Schwyz 6 eine MEBEKO Anerkennung in der Schweiz. Der Erwerb und Besitz der Medi- kamente sei somit legal (KG-act. 8).

4. a) Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können namentlich beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO). Die Beweismittelbeschlagnahme hat dem Verhältnismässigkeitsprinzip und damit insbesondere der Voraussetzung der Erforderlichkeit zu genügen (Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 263 StPO N 23). So- dann verfügt bei der Einziehungsbeschlagnahme das Gericht nach Art. 69 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine Straftat begangen worden oder eine solche zumin- dest ernsthaft vorbereitet wurde, wobei nicht relevant ist, ob es tatsächlich zu einem Strafurteil kommt. Die einzuziehenden Gegenstände müssen aber ei- nen Bezug zur Straftat (Anlasstat) aufweisen. Die bloss allgemeine Eignung zur Deliktsbegehung ohne solchen Deliktskonnex genügt – vorbehältlich ver- botenen Besitzes (z. B. Art. 197 Ziff. 3 betr. Pornographie) – somit nicht zur Einziehung (Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 69 StGB N 6 und 9).

b) Betreffend den Inhalt des Koffers befanden sich darin laut dem Polizei- rapport (Nachtrag) vom 19. Februar 2025 diverse rezeptpflichtige Medikamen- te, so eine angebrauchte Packung Co-Amoxi-Mepha 1000 mg (15 Tabletten), eine angebrauchte Tube Xylocain Gel 2% 30g, eine angebrauchte Packung

Kantonsgericht Schwyz 7 Prednisolon Streuli 20 mg (11 Tabletten) sowie ein angebrauchter Blister Sir- dalud Tabl 4 mg (8 Tabletten). Weiter fanden sich 3 Ampullen Lidocain, 1 Am- pulle Testosteron Depot 250 mg, 1 Packung mit 10 Ampullen 8 ml Aqualyx („Fettwegspritze“) und eine Packung Juvéderm Volbella with Lidocain 2 x 1.0 ml. Sodann enthielt bzw. enthält der Koffer gemäss dem Rapport „grosse Menge an Spritzen und Nadeln“, wobei von den aufgefundenen Produkten einzig Lidocain, Testosteron, Aqualyx und Hyaluronsäuregel injiziert würden. Der Bericht hält weiter fest, es würden sich „noch weitere fallrelevante Medi- kamente und andere Produkte“ darin befinden (U-act. 8.0.015 S. 4). Aus der Fotodokumentation ist denn auch ersichtlich, dass sich anscheinend zusätzli- che, im Rapport nicht einzeln aufgelistete Medikamente im Koffer befinden (U- act. 8.0.016 S. 4). Schliesslich ergibt sich aus einer Liste über sichergestellte Gegenstände, dass diverse Medikamente und Substanzen aus dem Koffer entnommen und separat eingelagert wurden (U-act. 5.1.044).

c) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, D.________ und E.________ ärztliche Rezepte für TB-500 – BPC-157, Beta-Thymosin 5 mg bzw. 20 P Testosteron Depot Inj Lsg 250 mg/ml ausgestellt zu haben. Ob es sich beim an E.________ rezeptierten Testosteron um dasselbe Medika- ment, welches im Koffer gefunden wurde, handelt, lässt sich aufgrund der Ak- ten nicht eruieren. Weil im Rapport nicht sämtliche im Koffer enthaltenen Me- dikamente, Substanzen und Gegenstände einzeln aufgeführt sind und aus- serdem noch darauf hingewiesen wird, es würden sich weitere fallrelevante Medikamente und Substanzen darin befinden, ohne dass diese näher be- zeichnet werden, lässt sich vorliegend der genaue Inhalt des Arztkoffers nicht nachvollziehen. Es ist denn auch nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die darin enthaltenen Substanzen und Gegenstände und deren Menge im Einzel- nen anhand der Akten zu eruieren, soweit dies überhaupt möglich ist. Steht aber der Inhalt des Koffers nicht eindeutig fest, lässt sich auch nicht beurtei- len, ob der Koffer und/oder dessen Inhalt zu Beweiszwecken weiterhin erfor-

Kantonsgericht Schwyz 8 derlich ist. Ebenso kann nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer die Medikamente und kosmetischen Produkte, insbesondere soweit es sich um rezeptpflichtige Substanzen handelt, in der Schweiz überhaupt besitzen darf, zumal er, soweit ersichtlich, über keine kantonale Zulassung als Arzt und auch über keine kantonale Abgabebewilligung nach Art. 30 Abs. 1 HMG verfügt. Der in diesem Zusammenhang behauptete Eigenbedarf wurde erst im vorlie- genden Beschwerdeverfahren eingebracht und ist bis dato nicht ansatzweise belegt. Ähnliches gilt für die angebliche Verwendung einiger Substanzen (Aqualyx, „Juvederm Volbella“ und Lidocain) im Rahmen einer Tätigkeit in Deutschland. Es liegt denn auch nicht auf der Hand, aus welchem Grund der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer, obwohl er die genannten Medi- kamente ausschliesslich in Deutschland verwenden will, diese in der Schweiz lagern soll. Nach dem Gesagten drängt sich eine Rückweisung der Sache zur Klärung des genauen Inhalts des Koffers und zur anschliessenden Neubeur- teilung an die Staatsanwaltschaft auf.

d) Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unverwertbarkeit betrifft, ist die Beurteilung dieser Frage grundsätzlich dem Sachrichter vorbe- halten. Ausnahmen bestehen insofern, soweit aufgrund des Gesetzes oder der Umstände die Unverwertbarkeit ohne Weiteres feststeht. Derartige Um- stände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGer 6B_600/2020 vom 7. September 2020 E. 4.9.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 387 E. 4.4). Ein solches Interesse ist vorliegend nicht unmittelbar er- sichtlich noch machte der Beschwerdeführer hierzu Ausführungen, so dass auf die Verwertbarkeit im jetzigen Verfahrensstadium nicht weiter einzugehen ist.

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5. a) Zusammenfassend ist der Beschlagnahmebefehl betreffend Pos. 18 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, im Übrigen ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

b) Soweit der vorliegende Entscheid aufzuheben und zurückzuweisen ist, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ebenso hat der Beschwerdeführer in diesem Rahmen einen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 436 Abs. 3 StPO, welche Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren gilt (Wehrenberg/Frank, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 14). Was den gegenstandlos geworde- nen Verfahrensteil anbelangt, ist hinsichtlich der Kostverlegung zu berücksich- tigen, dass die Staatsanwaltschaft während der noch laufenden Rechtsmittel- frist gegen den Entscheid des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 16. Mai 2025 und entgegen der dortigen Weisung zur Herausgabe be- züglich der Pos. 1 und 15 am 13. Juni 2025 eine Beschlagnahme anordnete. Dem Beschwerdeführer ist in dieser Situation zuzugestehen, dass er seine Beschwerde in guten Treuen auch bezogen auf die Positionen 1 und 15 erhob (zur Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 14). Somit sind die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerle- gen. Die angemessene Entschädigung ist in Anwendung von §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA festzusetzen und dem erbetenen Verteidiger des Beschwerde- führers direkt auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen:

1. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl wird betreffend Pos. 18 („Arzt- koffer mit div. Inhalt“) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zulasten des Staates.

3. Der erbetene Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsge- richtskasse mit Fr. 1’200.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die

2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 5. September 2025 amu